Diverses " Rechtshinweise für Chat-Räume " 02.12.2011
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 11
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| 1. | Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: |
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| a) | Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, | ||
| b) | Pflegeeltern und Pflegekinder; | ||
| 2. | Amtsträger: wer nach deutschem Recht |
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| a) | Beamter oder Richter ist, | ||
| b) | in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | ||
| c) | sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; | ||
| 3. | Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; |
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| 4. | für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, |
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| a) | bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder | ||
| b) | bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, | ||
| beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; | |||
| 5. | rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; |
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| 6. | Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; |
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| 7. | Behörde: auch ein Gericht; |
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| 8. | Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; |
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| 9. | Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. |
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(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
| 1. | Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: |
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| a) | Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, | ||
| b) | Pflegeeltern und Pflegekinder; | ||
| 2. | Amtsträger: wer nach deutschem Recht |
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| a) | Beamter oder Richter ist, | ||
| b) | in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder | ||
| c) | sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; | ||
| 3. | Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; |
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| 4. | für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, |
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| a) | bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder | ||
| b) | bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, | ||
| beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; | |||
| 5. | rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht; |
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| 6. | Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; |
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| 7. | Behörde: auch ein Gericht; |
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| 8. | Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; |
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| 9. | Entgelt: jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. |
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(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22: Falsche Verdächtigung (§ 164)
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
| 1. | gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder | |
| 2. | die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, |
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, | ||
| a) | verbreitet, | ||
| b) | öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, | ||
| c) | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder | ||
| d) | herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder | ||
| 2. | eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. | ||
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
§ 126
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ( Körperverletzung
)
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
| 1. | einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, | |
| 2. | einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), | |
| 3. | eine schwere Körperverletzung (§ 226), | |
| 4. | eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, | |
| 5. | einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255), | |
| 6. | ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, des § 316a Abs. 1 oder 3, des § 316c Abs. 1 oder 3 oder des § 318 Abs. 3 oder 4 oder | |
| 7. | ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6, des § 311 Abs. 1, des § 316b Abs. 1, des § 317 Abs. 1 oder des § 318 Abs. 1 |
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
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Als Anmerkung: Wer kann sich, wer sich als Frau ausgibt, über ein Bildnis eines Mannes echauffieren, welcher er aus dann anatomischen Gründen gar nicht sein kann ? Wir würden behaupten, nur ein Dummkopf ... also keine Rechte an einem männlichen Bildnis ...
Wer andere Menschen permanent beleidigt und beschimpft, hat das Recht auf den Schutz des eigenen Bildnisses verloren. Hier überwiegt das Interesse, den Täter zu überführen und dingfest zu machen. Täter zu überführen, welche im Schutz der Anonymität des Internets Straftaten begehen. Auch Bilder welche im Internet frei verfügbar sind unterliegen keinem besonderen Schutz. # Satire # hingegen gehört zur Meinungsfreiheit. Daher auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft Bonn, diesen Fall rechtlich verfolgen zu wollen, wenn eine entsprechende Anzeige gestellt wird. Dies wird noch 2011 erfolgen.
Hohn und Spott ist die Folge - diese Webseite soll dazu dienen, solche Typen vorzuführen und sie zu ermitteln. Wir bitten alle USER, welche Kenntnisse haben von Personen die im Chat andere User mobben, beleidigen oder stalken, sie uns mit Namen und Anschrift zu melden und Beweise in Form von Fotos beizufügen. Wenn User sich nicht trauen, wir zeigen diese Personen an.
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