Jobcenter wollte die Kosten nicht übernehmen
Im konkreten Fall hatte ein Gymnasium einen Zwölftklässler wegen besonders
guter Leistungen und wegen seines sozialen Engagements bei einem
Nachhilfeprojekt für einen einmonatigen Schüleraustausch mit einer Highschool
in Arizona, USA, ausgewählt. Doch das Jobcenter im badischen Ortenaukreis
wollte die Kosten von 1650 Euro nicht übernehmen.
Der Schüler lieh sich das Geld von Freunden seiner Eltern, arbeitete in
deren Geschäft das in den Gesamtkosten enthaltene Taschengeld von 350 Euro ab
und forderte die restlichen 1300 Euro mit seiner Klage gegen das Jobcenter.
Kostenerstattung bei jeder Schulveranstaltung mit Übernachtung möglich
Mit Erfolg: Nach dem Sozialgesetzbuch sei die Kostenerstattung bei jeder
Schulveranstaltung mit mindestens einer Übernachtung möglich, urteilte das
BSG. Grenzen für die Kosten einer solchen Fahrt gebe das Bundesrecht nicht vor.
Entscheidend seien die schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes
und die dadurch geprägte "Realität des Schulalltags". Nach den
Vorschriften in Baden-Württemberg müsse das Jobcenter die USA-Fahrt bezahlen.
Dass der Schüler sich das Geld bereits von befreundeten Geschäftsleuten
geliehen hatte, stehe dem nicht entgegen.